Rechtsanwaltskanzlei Finster

E r b r e c h t  und  V o r s o r g e

Rechtstipp Nr. 2

Braucht man immer einen Erbschein?

Wenn Grundbesitz (Häuser, Bauplätze oder landwirtschaftliche Grundstücke), auch Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte im Nachlass vorhanden sind, wird nach einem Todesfall immer ein formeller Erbnachweis benötigt, damit das Grundbuch berichtigt werden kann.

Auch Banken, Versicherungen, Bausparkassen etc. verlangen in aller Regel einen Erbnachweis, wenn die Kontoangelegenheiten nicht mit einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht abgewickelt werden können. ​Eine solche ist in jedem Fall empfehlenswert, da sie in der Phase zwischen Todesfall und Testamentseröffnung bzw. Erbscheinserteilung Handlungsfreiheit für den Nachlass gibt.

Bei notariellen Testamenten mit einer eindeutigen  Erbeinsetzung gilt das eröffnete Testament nebst angesiegeltem Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis. Leider verlangen auch heute noch manche Geldinstitute einen Erbschein von den Erben, selbst wenn ein eröffnetes notarielles Testament vorliegt. Dass dies nicht zulässig ist, hat der BGH (Bundesgerichtshof) inzwischen klar gestellt und man kann sich mit anwaltlicher Hilfe dagegen erfolgreich wehren. Denn ein zusätzlicher Erbschein kostet unnötig Geld. 

Erforderlich ist die Beantragung eines Erbscheins in den Fällen, in denen ein privatschriftliches Testament eröffnet worden ist oder die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Diesen muss man beim zuständigen Nachlassgericht, abhängig vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt  des  Verstorbenen, beantragen.

Hierbei unterstützt Sie gerne der Erbrechtsanwalt. Insbesondere wenn das Erbscheinsverfahren streitig verläuft, weil mehrere Personen für sich beanspruchen, Erbe geworden zu sein, ist dies zu empfehlen.  


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