Rechtsanwaltskanzlei Finster

E r b r e c h t  und  V o r s o r g e

Rechtstipp Nr. 5

Grundwissen zum Pflichtteil und zum Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rund um das Thema Pflichtteil gibt es einiges, was nicht nur die Leute wissen sollten, die etwas vererben möchten, sondern auch diejenigen, die erwarten, etwas zu erben. Oftmals ist nämlich nicht bekannt, was Pflichtteil überhaupt bedeutet, wer Anspruch auf seinen Pflichtteil hat und was ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist. Dieser Rechtstipp soll da ein wenig nachhelfen.

Anspruch auf den Pflichtteil

Nach dem Tod des Erblassers findet grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Das bedeutet, Erben werden die Personen, die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind sowie sein Ehegatte. Dies kann der Erblasser aber verhindern, indem er in einem Testament andere Personen zu Erben einsetzt und beispielsweise erwähnt, wer enterbt ist.

Allerdings ist es in Deutschland nicht grundsätzlich so, dass eine enterbte Person gar nichts vom Nachlass erhält, denn es gibt den sogenannten Pflichtteil, der in den §§ 2303 - 2338 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Auf diesen haben die enterbten nächsten Angehörigen des Erblassers einen Anspruch – insbesondere seine Abkömmlinge (alle seine Kinder, gleich aus welcher Beziehung sie stammen, bzw. Enkelkinder, wenn das Kind, von dem sie abstammen, vorverstorben ist), der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Verstorbenen, wenn dieser ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt. Keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben die Geschwister des Erblassers und andere Angehörige.

Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Grundlage hierfür ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Um diesen zu ermitteln, müssen die Erben zunächst die vorhandenen Vermögenswerte des Erblassers in einem Nachlassverzeichnis auflisten. Davon dürfen sie dann die Verbindlichkeiten – also die Schulden – des Erblassers und die Beerdigungskosten abziehen. Der verbleibende Nachlasswert wird multipliziert mit der Pflichtteilsquote und der so errechnete Pflichtteil muss zeitnah durch die Erben in bar ausgezahlt werden.

Entstehung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch entsteht grundsätzlich mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers. Erhält ein Pflichtteilsberechtigter Kenntnis vom Erbfall und seiner Berechtigung auf den Pflichtteil, so muss er seinen Anspruch auf den Pflichtteil den Erben gegenüber geltend machen. Ab diesem Zeitpunkt befinden sich die Erben in Verzug und müssen den Pflichtteilsanspruch verzinsen.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt gem. § 195 BGB nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt, und endet mit dem Ablauf des dritten Jahres. Unterbrochen wird die Verjährung nur durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs – eine einfache und wiederholte Aufforderung genügt dafür nicht.

Verlust des Pflichtteils

In Ausnahmefällen kann der Anspruch auf den Pflichtteil vollständig ausgeschlossen sein. Dies ist in § 2333 Abs. 1 BGB geregelt und dann der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser oder seinen nahen Angehörigen eine Straftat verübt hat oder versucht hat zu verüben bzw. selbst zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. In diesen Fällen verliert der Pflichtteilsberechtigte alle Ansprüche.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Da es – wie oben gezeigt – durch ein Testament nicht möglich ist, einem Pflichtteilsberechtigten jeglichen Anteil am Nachlass zu nehmen, kann es ein Weg sein, sein Vermögen noch zu Lebzeiten zu verringern, beispielsweise durch Schenkungen, damit im Erbfall möglichst wenig übrig ist. In diesen Fällen steht dem Pflichtteilsberechtigten jedoch unter Umständen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, der sich ebenfalls gegen den oder die Erben richtet.

Maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind alle Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahre vor seinem Tod getätigt hat, ausgenommen sind lediglich sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen, das sind z. B. Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke, die den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechen. Schenkungen an den Ehegatten stellen einen Sonderfall dar, denn die Zehnjahresfrist beginnt gem. § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB erst dann zu laufen, wenn die Ehe aufgelöst ist, also entweder durch Scheidung oder Tod.

Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Bei der Zurechnung der Schenkungen zum Nachlass existiert ein sogenanntes Abschmelzungsmodell. Danach verringert sich der Wert der Schenkung jedes Jahr um zehn Prozent – d. h. eine Schenkung muss nach fünf Jahren nur noch zu 50 % und nach zehn Jahren gar nicht mehr berücksichtigt werden. Auch hier gilt für Schenkungen unter Ehegatten wieder eine Besonderheit, da die 10-Jahres-Frist bei fortbestehender Ehe nicht zu laufen beginnt. Zur Verminderung des Pflichtteils z. B. von vor- oder außerehelichen Kindern sind Schenkungen an den aktuellen Ehegatten daher nicht geeignet.

Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch hat seine eigene Verjährungsfrist. Diese beträgt ebenfalls drei Jahre gem. § 195 BGB. Allerdings beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte von einer Verringerung des Nachlasses durch Schenkung unter Lebenden Kenntnis erhält.


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